Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
BLUM Präzisionstechnik e.K  

AGB – Verkauf

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. *) Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis auf der Vorseite und die Anmerkungen im Anhang 1!

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ ... ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ ... ist der Kaufpreis bis zum - konkretes Datum - zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.



§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an

uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden). Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Liefermengen
1. Wir behalten uns vor, die Bestellmenge um bis zu 20 % zu unterliefern oder zu überliefern.

§ 11 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist).

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.  

Anhang 1:

Anmerkungen

Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

Transparenzgebot
Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

  Gewährleistungsfristen
Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

Bewegliche Sachen außer Baumaterialien
- neu - Käufer ist Verbraucher
- Käufer ist Unternehmer 2 Jahre
1 Jahr
- gebraucht - Käufer ist Verbraucher
- Käufer ist Unternehmer 1 Jahr
keine
Baumaterialien (sofern eingebaut)
- neu 5 Jahre

- gebraucht - Käufer ist Verbraucher
- Käufer ist Unternehmer 1 Jahr
keine unbebaute Grundstücke Keine
Bauwerke

- Neubau 5 Jahre
- Altbau keine


Mängelanzeigepflicht
Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Beschränkung auf Nacherfüllung
Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

Haftungsbeschränkungen
Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 8 % über dem Basiszinssatz erhöht. Unter Basiszinssatz nach § 247 BGB | Deutsche Bundesbank können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.




  AGB – Einkauf

1. Geltungsbereich

Wir bestellen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderslautende, bzw. abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferantengelten nicht, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Bestellung und Annahme von Lieferungen oder Leistungen bedeuten keine Annahme oder Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

2. Angebote, Unterlagen

2.1 Angebote des Lieferanten sind grundsätzlich schriftlich oder in Textform abzugeben und verstehen sich ohne Vergütungsverpflichtung.

2.2 An den dem Lieferanten zur Angebotsabgabe überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sämtliches geistiges Eigentum vor. Der Lieferant darf diese ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nichtübergeben oder diesen zugänglich machen.

3. Bestellungen

3.1. Bestellungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn wir diese schriftlich oder in Textform erteilen. Mündlich oder telefonisch vorgenommene Bestellungen bedürfen einer nachträglichen Bestätigung durch uns in Schriftform. Im Falle von Unklarheiten in der Bestellung, müssen diese durch Rückfrage des Lieferanten in Schriftform geklärt werden.

3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Tagen, diese in Schriftform zu bestätigen.

3.3 Weichen Auftragsannahmen oder Bestätigungsschreiben des Lieferanten von der Bestellung ab, so ist der Lieferant verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen.

3.4 Eine von der Bestellung abweichende Auftragsannahme stellt ein neues Angebot dar und bedarf der Annahme durch uns in Schriftform.

4. Preise, Lieferung, Verpackung 4.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Für alle Lieferungen gelten die Incoterms2010 DAP (Delivered At Place) als vereinbart, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich Abweichendes vereinbart. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis beinhaltet alle Kosten für eine Lieferung entsprechend der vereinbarten Incoterms.

4.2. Änderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

4.3 Soweit die Preise in der Bestellung von uns nicht aufgeführt sind, hat der Lieferant diese in seiner Auftragsbestätigung anzugeben. In diesem Fall kommt der Vertrag erst durch weitere Bestätigung von uns in Schriftform zustande.

4.4 Sollten Preise ausnahmsweise ab Werk, ab Lager des Lieferanten oder eines Dritten vereinbart sein, so gehen alle bis zur Übergabe an das Transportunternehmen entstehende Kosten einschließlich Beladen und Rollgeld zu Lasten des Lieferanten.

4.5 Der Lieferant hat uns die Abwicklung einer Lieferung durch eine Versandanzeige bekannt zu geben. Auf dieser sowie auf anderen eine Bestellung abwickelnden Unterlagen und Rechnungen ist unsere Bestellnummer anzugeben.

5. Rechnung, Zahlung

5.1 Rechnungen sind mit allen erforderlichen Nachweisen und Bezugnahme auf die Bestelldaten zu erstellen. Verzögerungen aufgrund der Nichteinhaltung dieser Vorgaben gehen zu Lasten des Lieferanten. Zahlungsfristen beginnen in solchen Fällen nicht vor Vorlage prüfbarer und diesen Regelungen entsprechender Rechnungen zu laufen.

5.2 Wir haben das Recht, Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen unter Abzug von 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen netto zu erbringen. Die Fristen laufen nach Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger mangelfreier Lieferung bzw. Leistung.

5.3 Gesetzlich vorgesehene Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns unter den dort genannten Voraussetzungen zu.

6. Termine, Fristen, Vertragsstrafe

6.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und werden vom Tag der Bestellung an berechnet. Maßgebend für deren Einhaltung ist das Eintreffen der Lieferung an der in der Bestellung genannten Empfangsstelle bzw. die erfolgreiche Abnahme, wenn eine solche vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.

6.2 Erkennt der Lieferant, dass er die Termine oder Fristen nicht einhalten kann, hat er uns dies unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung mitzuteilen. Die Anerkennung des neuen Liefertermins bedarf unserer Zustimmung in Schriftform, sie ist weder durch die Mitteilung des Lieferanten noch durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben.

6.3 Gerät der Lieferant in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

7. Beschaffenheit

7.1 Die in der Spezifikation lt. Bestellung ausgewiesenen Eigenschaften oder Merkmale muss die Kaufsache als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale zwingend erfüllen.

7.2 Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhält, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden Waren allein maßgebend.

7.3 Die gelieferten Waren müssen den jeweils in Betracht kommenden geltenden gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Vorschriften, sonstigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

8. Sachmängelhaftung
8.1 Der Lieferant hat für die Einhaltung der von ihm übernommenen Garantien Sorge zu tragen und stellt sicher, dass die Lieferungen oder Leistungen mangelfrei sind. Sie müssen insbesondere auch den relevanten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Vorschriften von Behörden entsprechen.

8.2 Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung bzw. Neuherstellung zu verlangen. Die im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Das gesetzl
ich vorgesehene Recht auf Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder die Geltendmachung von Garantieansprüchen bleiben vorbehalten.
8.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist.

9. Produkthaftung, Freistellung von Ansprüchen Dritter, Versicherung, Gewerbliche Schutzrechte

9.1. Werden wir wegen eines fehlerhaften Produkts aus Produkthaftungsregelungen in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, uns entstandene Schäden dem Lieferanten weiter zu belasten, soweit dieser die Fehler zu verantworten hat. Der Lieferant wird uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen, wenn der Fehler im Verantwortungsbereich des Lieferanten begründet ist.

9.2 Maßnahmen, die wir zur Verhinderung von Produkthaftungsschäden in solchen Fällen in angemessenem und gebotenem Umfang durchführen, hat der Lieferant zu erstatten. Andere uns zustehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, sich gegen alle ihn treffenden Risiken aus Produkthaftung in ausreichendem Umfang zu versichern und auf Verlangen einen Versicherungsnachweis zu erbringen.

9.4 Der Lieferant schuldet Lieferungen oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter, insbesondere zu den vertraglich vereinbarten Nutzungszwecken.

9.5 Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen hieraus resultierender Schutzrechtsverletzungen frei und ersetzt uns alle Aufwendungen, die uns aufgrund einer Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen.  

10. Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz

10.1 Erfüllt der Lieferant die mit der Auftragsbestätigung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß, können wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

10.2 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht für uns auch dann, wenn der Lieferant Liefereinstellungen vornimmt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt.

11. Eigentumsvorbehalt und Beistellungen

11.1 Wir widersprechen Eigentumsvorbehaltsregelungen und -erklärungen des Lieferanten, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen.

11.2 Beistellungen, welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben ebenso in unserem Eigentum wie dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder der Vertragsabwicklung überlassene Werkzeuge, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen.

12. Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Modelle, etc. geheim zu halten, sofern diese nicht allgemein bekannt sind oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Vertragsbeendigung hinaus. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Verstößt der Lieferant gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung ist er uns gegenüber zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe steht in unserem billigen Ermessen und ist im Streitfalle vom zuständigen Gericht auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

13. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

13.1 Erfüllungsort für die Pflichten des Lieferers ist die in der Bestellung genannte Versandanschrift.

13.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

13.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungenganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungenunberührt. Die ungültige Bestimmung ist dann durch eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, mit der der Sinn und Zweck der Bestimmung in möglichst gleicher Weise erreicht wird.


Stand: 20.3.2024


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