Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB und fortfolgende zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder gar Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(4) Bei Serien- oder Sonderanfertigungen behalten wir uns das Recht einer Mehr- oder Minderlieferung von 12% vor. Die Mehr- oder Mindermenge wird entsprechend fakturiert.
(5) Wir sind zu Teillieferungen, Teilfertigungen berechtigt, sofern sie für den Käufer zumutbar sind.
(6) Soweit die in Auftrag gegebene Ware eigens nach Vorlage des Käufers zu fertigen ist, ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich. Bei Produktionsbeginn kann der Auftrag jedoch nach unserem schriftlichen Einverständnis zurückgenommen werden. In diesem Fall hat der Käufer aber die aufgelaufenen Vorrichtungskosten , Werkzeug- und Rüstkosten, Programmier- und Verfahrenskosten und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
(7) Beschreibungen unserer Produkte sind lediglich Beschaffenheitsangaben und stellen in keiner Weise eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware dar.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Schutzvorrichtungen und sonstige Transportbehälter ; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort netto zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Forderungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Uns steht es frei den Verzug zu einem früheren Zeitpunkt durch den Zugang einer nach Fälligkeit ausgestellten Mahnung herbeizuführen. Wird in der Vereinbarung der Zeitpunkt der Zahlung des Preises nach dem Kalender bestimmt oder ist er nach dem Kalender bestimmbar, kommt der Kunde bei Nichtzahlung zu diesen Zeitpunkten unabhängig von den vorstehenden Regelungen in Verzug.
(5) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu beanspruchen. Falls wir dazu in der Lage sind einen höheren, durch den Verzugseintritt verursachten Schaden nachzuweisen, kann dieser von uns geltend gemacht werden.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, behalten wir uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als 6 Wochen, oder bei Volumen- und Rahmenverträgen, oder Einzelbestellungen unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Preissenkungen oder – Erhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialkosten, der Änderung von, Werkzeugkosten, Rüst- und Programmierkosten, Schmierstoffen, Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Frachten oder öffentlichen Abgaben, auftreten. Die Änderung dieser Kosten wird dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
(8) Sollte nach Abschluss des Vertrages Umstände eintreten, wonach die Sicherheit von Forderungen an die Kunden zweifelhaft erscheint, so können wir Vorauszahlung verlangen oder vom Liefervertrag zurücktreten.
§ 4 Lieferzeit
(1) Angaben über Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin ausdrücklich als „verbindlich“ zugesagt wurde.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Lieferfrist die Ware unsere Lager verlassen hat.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Bei Abrufaufträgen sind uns die Abrufe so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist, mindestens aber 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin. Abrufaufträge müssen innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung abgerufen werden, sofern keine anderen festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder nicht vollständig innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Käufer in Annahmeverzug.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(8) Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist, welche im Streitfall nach den Gegebenheiten am Markt zu bewerten ist, vom Vertrag zurücktreten. Ist die angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Kunde verpflichtet innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.
(9) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(10) In den Fällen des Abs. (9) haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit, sofern von uns eine Kardinalpflicht oder eine sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtung verletzt wurde und der in Abs. (13) genannte Betrag den voraussehbaren Schaden nicht abdeckt. In diesem Falle wird jedoch unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden beschränkt.
(11) Sollten unvorhergesehene Hindernisse die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten -, etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände - sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.
(12) Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferer und trotz Abschlusses der Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferern nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch den Zulieferer verursacht wird. Im Fall der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferer sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
(13) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Teillieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise unmittelbar nach unserer Mitteilung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen die uns nicht zuzurechnen sind. geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Auf ausdrückliche schriftliche Anforderung des Käufers sind wir verpflichtet, auf dessen Kosten die bei uns lagernde Ware zu versichern. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Liefertermin nicht ausdrücklich vereinbart ist, mit der Maßgabe, dass die Gefahr auf den Käufer 10 Kalendertage nach der Anzeige der Versandbereitschaft übergeht.
(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Leihverpackungen und Paletten. Der Kunde ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesen hat der Käufer innerhalb von 8 Werktagen nachzukommen, es sei denn dies war im Einzelfall für den Käufer nicht zumutbar. Die in Satz 2 genannte Frist gilt auch dann, wenn die Ware auf Wunsch des Käufers unmittelbar an einen Dritten ausgeliefert wird. In diesem Falle hat der Käufer daher Sorge zu tragen, dass der Dritte die Mängel ihm unverzüglich anzeigt. Direktbeanstandungen des Dritten uns gegenüber gelten als nicht abgegeben.
(2) Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Käufer ist zur unverzüglichen Rücksendung der gerügten Ware verpflichtet. Wird die Ware nicht innerhalb von 4 Wochen nach Gefahrenübergang an uns zurückgesandt, ist der Anspruch des Kunden erloschen, gleichgültig, ob eine Mängelrüge erfolgt ist oder nicht.
(4) Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Besteller verpflichtet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes regelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Werden Erzeugnisse nach vom Käufer erhaltenen Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen oder Normen hergestellt, haften wir nur für die Fertigung. Werden wir von Dritten haftungsrechtlich wegen Schäden in Anspruch genommen, die ihre Ursache nicht in unserem Fertigungsbereich hat, sondern in dem des Käufers zuzurechnenden Bereich finden, ist der Käufer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823, 823, 826 und 829 BGB .
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, freie Mitarbeiter, beauftragte Dritte und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Kunde hat die eingezogenen Beträge für uns gesondert zu verwahren und sie im Rahmen der Zahlungsverpflichtungen unverzüglich an uns abzuführen.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Veränderte Verhältnisse beim Käufer
(1) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich (z.B. bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels sowie bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers), verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die der Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat oder löst er sein Unternehmen auf, ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig stellen, Wechsel auf Kosten des Käufers zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiter zu liefern.
(2) Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Schlussbestimmungen
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, so wird die Gültigkeit des nach diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Stand 6. Juni 2023